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§1 Vertragsschluss

(I) Der Pensionsvertrag kommt zwischen dem Eigentümer oder dem vom Eigentümer berechtigten Halter der Katze -im Folgenden „Kunde“ – und der Katzenpension Silvia Federer – im Folgenden „Katzenpension“ – zustande.
(II) Die Katzenpension verpflichtet sich zur entgeltlichen Unterbringung und Verpflegung der übergebenen Katze für den vereinbarten Zeitraum. Der Kunde verpflichtet sich zur Abholung der Katze und zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes nach § 4 sowie gegebenenfalls entstandener Mehrkosten nach § 5.
(III) Die Tierpension ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, z.B. im Falle höherer Gewalt oder anderer von der Pension nicht zu vertretender Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. Die Tierpension hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei berechtigtem Rücktritt der Tierpension entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

§2 Voraussetzungen für die Aufnahme der Katze

(I) Voraussetzung für die Unterbringung einer Katze in der Katzenpension ist ein wirksamer Impfschutz gegen Katzenseuche, Katzenschnupfen und bei Freigängern Tollwut, sowie ein für den gesamten Zeitraum des Aufenthaltes aktiver Flohschutz. Abweichungen hiervon hat der Kunde rechtzeitig – mindestens eine Woche vor Pensionsbeginn – der Katzenpension anzuzeigen.
(II) Für die Dauer des Pensionsaufenthaltes ist der Impfausweis der Katze zu hinterlegen.
(III) Der Verdacht auf eine Erkrankung oder das Wissen über eine chronische Erkrankung oder Behinderung der Katze und gegebenenfalls bestehende Therapien sind bereits vor Vertragsschluss anzugeben.

§3 Notwendige Angaben

(I) Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig – mindestens eine Woche vor Pensionsbeginn – besondere Wesensmerkmale der zu übergebenen Katze wie z.B. Aggressivität, Ängste, Unsauberkeit etc. sowie eventuelle Verletzungen, Erkrankungen, Parasitenbefall oder besondere Bedürfnisse bei der Verpflegung oder Versorgung schriftlich gegenüber der Katzenpension anzuzeigen. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass gegebenenfalls erforderliche Medikamente, Pflegeutensilien oder ähnliches mit der Abgabe der Katze in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt werden.
(II) Der Kunde verpflichtet sich eigene Kontaktdaten oder die einer Kontaktperson anzugeben um von der Katzenpension im Fall einer gesundheitlichen oder psychischen Beeinträchtigung der Katze/n benachrichtigt werden zu können. Falls dies nicht gewünscht oder möglich ist oder der Kunde oder die Kontaktperson nicht erreichbar sein sollte, ist die Katzenpension berechtigt in Absprache mit einem Tierarzt, alle notwendigen tierärztlichen Sofort-Maßnahmen zu ergreifen.

§4 Entgelt und Fälligkeit

(I) Die Kosten der Verwahrung richten sich nach Art und Dauer der Unterbringung und sind der zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Preisliste der Katzenpension zu entnehmen.
(II) In begründeten Einzelfällen ist die Katzenpension berechtigt, die Unterbringungsart der Katze innerhalb der Katzenpension auf Kosten des Kunden selbst festzulegen und/oder während des Pensionsaufenthaltes zu ändern. Dies gilt auch ohne vorherige Absprache mit dem Kunden, sofern dieser sowie die von ihm benannte Kontaktperson durch die Katzenpension zuvor nicht erreicht werden konnte. Näheres regelt der Pensionsvertrag.
(III) Die Zahlung des Entgeltes sowie gegebenenfalls entstandener Mehrkosten nach §5 sind am Tag der vertraglich vereinbarten Abholung der übergebenen Katze fällig.

§5 Mehrkosten

(I) Im Fall einer Erkrankung, Verletzung oder Unsauberkeit der übergebenen Katze sind die damit verbundenen Mehraufwendungen der Katzenpension vom Kunden zu übernehmen. Insbesondere ist die Katzenpension berechtigt, die nach Einschätzung der Katzenpension erforderlichen Maßnahme zur tierärztlichen Versorgung der Katze auf Kosten des Kunden zu ergreifen.
(II) Bringt eine Katze eine ansteckende Krankheit oder einen Parasitenbefall mit, trägt der Kunde die dadurch entstandenen Kosten wie etwa Desinfektion und (tier-)ärztliche Behandlung angesteckter Katzen und Personen.
(III) Die aus einer Weitervermittlung nach § 10 Abs. 3 entstandenen Kosten fallen dem Kunden zur Last.

§6 Tierärztliche Behandlung

(I) Die Katzenpension ist berechtigt, die übergebene Katze im Auftrag des Kunden tierärztlich behandeln zu lassen, sofern dies nach Einschätzung der Katzenpension erforderlich sein sollte. Wünscht der Kunde die Behandlung des Tieres durch einen bestimmten Tierarzt, so ist dies der Katzenpension bei Vertragsschluss schriftlich anzugeben und die Kontaktdaten des Tierarztes zu hinterlegen. Sollte dies nicht erfolgt sein, erfolgt die Behandlung durch einen örtlichen Tierarzt, dessen Auswahl im Ermessen der Katzenpension liegt.
(II) Im Fall einer tierärztlichen Behandlung, welche eine Unterbringung der Katze bei einem Tierarzt notwendig macht, wird die Unterbringung durch den Kunden bei dem behandelnden Tierarzt ausdrücklich gestattet.

§7 Stornoregelung

(I) Reservierungen sind für beide Vertragspartner verbindlich. Bei Stornierung oder Reduzierung der Reservierung:
• bis 21 Tage vor Pensionsbeginn werden keine Stornokosten berechne
• ab 20 Tage vor Pensionsantritt fallen 50% der Pensionskosten an.
• ab 7 Tage vor Pensionsbeginn fallen 75% der Pensionskosten an.
• ab 1 Tag vor Pensionsanreise bzw. bei Nichterscheinen werden 100% der ursprünglichen Unterbringungskosten berechnet.
Bei kurzfristigen Änderungen der Pensionsdauer, z.B. spätere Anreise und/oder frühere Abreise:
• Wird der volle Pensionsbetrag der ursprünglich geplanten Aufenthaltsdauer berechnet.
• Bitte beachten sie, dass kurzfristige Verlängerungen nicht garantiert werden können.
(II) Im Falle einer Stornierung ab 20 Tage vor Pensionsbeginn erhält der Kunde eine Rechnung der Stornokosten.

§8 Haftung

(I) Die Haftung der Katzenpension beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz – ausgenommen hiervon sind Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit von Personen.
(II) Insbesondere übernimmt die Katzenpension keine Haftung für kranke- bzw. erkrankte Katzen und deren Folgen. Trotz aller Prophylaxe kann es in Ausnahmefällen zu einer Ansteckung mit Parasiten kommen. Für diesen Fall kann von der Katzenpension keine Haftung übernommen werden.

§9 Abholpflicht des Auftraggebers

(I) Der Kunde ist verpflichtet, die übergebene Katze zum vereinbarten Termin persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten bei der Katzenpension abzuholen.
(II) Kommt der Kunde mit der Abholpflicht in Verzug, hat er die Mehraufwendungen für die weitere Unterbringung, Verpflegung sowie der gegebenenfalls erforderlicher tierärztlicher Behandlungen der übergebenen Katze zu tragen. Die Mehraufwendungen für Unterbringung und Verpflegung bemessen sich nach der im Zeitpunkt der vereinbarten Abholung gültigen Preisliste.
(III) Mit Ablauf eines Monats nach dem vereinbarten Abholtermin ist die Katzenpension berechtigt, die übergebene Katze an ein öffentliches Tierheim oder an Dritte weiterzuvermitteln, wenn nicht der Kunde bis dahin seinen Willen zur baldigen Abholung der Katze bei der Katzenpension angezeigt hat.

§10 Vorzeitige Vertragsbeendigung

Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ist jederzeit nach §8 Abs.1 möglich. Das bei der Abholung des hinterlegten Tieres fällige Entgelt wird von der ursprünglichen Vertragslaufzeit berechnet und ist bei Abholung des Tieres zu entrichten.

§11 Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, sofern diese nicht durch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung erfolgt.

§12 Öffnungszeiten

Bring- und Abholzeiten sowie Besichtigungstermine sind mit der Katzenpension im Voraus festzulegen.

§13 Schriftform

Vertragsabschlussvertreter der Katzenpension sind nur zu schriftlichen Zusagen befugt. Mündliche Abreden bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

§14 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Müllheim.

Stand April 2021

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